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   VG Ansbach, 08.02.2021 - AN 9 K 19.01265   

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VG Ansbach, 08.02.2021 - AN 9 K 19.01265 (https://dejure.org/2021,6352)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08.02.2021 - AN 9 K 19.01265 (https://dejure.org/2021,6352)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08. Februar 2021 - AN 9 K 19.01265 (https://dejure.org/2021,6352)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UmwRG § 6; WGH § 67; WGH § 68
    Erfolglose Nachbarklage gegen die Genehmigung einer Hochwasserschutzmaßnahme (Plangenehmigung für Hochwasserschutzmauer)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Bayreuth, 13.10.2014 - B 2 K 14.313

    Plangenehmigung; planungsrechtliches Abwägungsgebot; fehlender Drittschutz der

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2021 - AN 9 K 19.01265
    Nicht jeder Abwägungsfehler rechtfertig dabei die Aufhebung der Plangenehmigung; es muss sich gem. § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG, Art. 69 Satz 1 BayWG jeweils in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG gerade um erhebliche Mängel handeln, d.h. solche Mängel, die offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind (siehe hierzu VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 31 f.).

    Eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ist dabei nur anzunehmen, wenn es durch eine genehmigte Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Dritten kommen könnte (vgl. VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 35; VG Augsburg, B. v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 52).

    Zudem kann ein Dritter im gerichtlichen Verfahren auch die Verletzung von Abwägungsmängeln bezüglich seiner eigenen privaten Belange geltend machen; das Abwägungsgebot räumt dem Betroffenen dabei ein Recht auf gerechte Abwägung seiner eigenen Belange ein (siehe hierzu BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - juris Rn. 28; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 . B 2 K 14.313 - juris Rn. 33).

    Aufgrund dessen bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 - 8 ZB 14.661 - juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 - 8 ZB 11.1285 - juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 53).

  • VG Augsburg, 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633

    Wasserrechtliche Plangenehmigung

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2021 - AN 9 K 19.01265
    Eine Verletzung des planungsrechtlichen Abwägungsgebots, das als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips auch bei der Plangenehmigung (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2005 - 8 B 04.356 - juris Rn. 40) zu beachten ist, liegt dann vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten berücksichtigt werden müssen, wenn die Bedeutung eines Belanges über- oder unterschätzt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen und den öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29; VG Augsburg, B. v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 50).

    Eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ist dabei nur anzunehmen, wenn es durch eine genehmigte Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Dritten kommen könnte (vgl. VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 35; VG Augsburg, B. v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 52).

    Aufgrund dessen bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 - 8 ZB 14.661 - juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 - 8 ZB 11.1285 - juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 53).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2021 - AN 9 K 19.01265
    Eine Verletzung des planungsrechtlichen Abwägungsgebots, das als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips auch bei der Plangenehmigung (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2005 - 8 B 04.356 - juris Rn. 40) zu beachten ist, liegt dann vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten berücksichtigt werden müssen, wenn die Bedeutung eines Belanges über- oder unterschätzt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen und den öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29; VG Augsburg, B. v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 50).
  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2021 - AN 9 K 19.01265
    Zudem kann ein Dritter im gerichtlichen Verfahren auch die Verletzung von Abwägungsmängeln bezüglich seiner eigenen privaten Belange geltend machen; das Abwägungsgebot räumt dem Betroffenen dabei ein Recht auf gerechte Abwägung seiner eigenen Belange ein (siehe hierzu BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - juris Rn. 28; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 . B 2 K 14.313 - juris Rn. 33).
  • VGH Bayern, 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961

    Wasserrechtliche Anlagengenehmigung für Erneuerung einer Brücke; Beweiswert von

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2021 - AN 9 K 19.01265
    Aufgrund dessen bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 - 8 ZB 14.661 - juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 - 8 ZB 11.1285 - juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 53).
  • VGH Bayern, 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312

    Bedeutung von Auskünften und Gutachten der Wasserwirtschaftsämter in

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2021 - AN 9 K 19.01265
    Aufgrund dessen bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 - 8 ZB 14.661 - juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 - 8 ZB 11.1285 - juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 53).
  • VGH Bayern, 05.07.2005 - 8 B 04.356

    wasserrechtliche Plangenehmigung, Umgehungsgerinne an einer Staustufe, bestehende

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2021 - AN 9 K 19.01265
    Eine Verletzung des planungsrechtlichen Abwägungsgebots, das als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips auch bei der Plangenehmigung (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2005 - 8 B 04.356 - juris Rn. 40) zu beachten ist, liegt dann vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten berücksichtigt werden müssen, wenn die Bedeutung eines Belanges über- oder unterschätzt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen und den öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29; VG Augsburg, B. v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 50).
  • VGH Bayern, 18.12.2003 - 22 B 03.823

    Gehobene Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser, Drittschutz des von

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2021 - AN 9 K 19.01265
    Nachteilige Einwirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG sind dann zu erwarten, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind, d.h. wenn sie nicht nur theoretisch möglich, sondern in dem Sinn wahrscheinlich sind, dass überwiegende Gründe nach der Lebenserfahrung und den anerkannten Regeln der Wissenschaft oder Technik wahrscheinlich und annähernd voraussehbar sind und damit für deren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, U.v. 18.12.2003 - 22 B 03.823 - juris Rn. 27; VG Augsburg, U.v. 2.6.2004 - Au 7 K 02.1075 - juris Rn. 38; B.v. 17.3.2003 - Au 7 S 03.168 - juris Rn. 38; Knopp in: Siedler/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 2019 § 14 Rn. 86).
  • VGH Bayern, 17.07.2012 - 8 ZB 11.1285

    Berufungszulassung (abgelehnt); Nachbarklage gegen beschränkte wasserrechtliche

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2021 - AN 9 K 19.01265
    Aufgrund dessen bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 - 8 ZB 14.661 - juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 - 8 ZB 11.1285 - juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 53).
  • VGH Bayern, 17.12.2014 - 8 ZB 14.661

    Wasserrechtliche Vorhaben müssen nicht in jeder Hinsicht identisch sein, um als

    Auszug aus VG Ansbach, 08.02.2021 - AN 9 K 19.01265
    Aufgrund dessen bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 - 8 ZB 14.661 - juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 - 8 ZB 11.1285 - juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 53).
  • VG Augsburg, 02.06.2004 - Au 7 K 02.1075
  • VG Augsburg, 17.03.2003 - Au 7 S 03.168
  • VG München, 26.10.2021 - M 2 K 20.2234

    Zur Obliegenheit des Klägers zur Substantiierung seiner Klage nach § 6 Satz 1

    Eine solche Prüfung "kann" bestehen, wenn entweder eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder - unabhängig vom Ergebnis - eine Vorprüfung nach § 7 UVPG durchzuführen ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 8.2.2021 - AN 9 K 19.01265 - juris Rn. 51; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 86. EL, April 2018, § 1 Rn. 39; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 1 UmwRG Rn. 10; es kommt insoweit aber nicht zusätzlich auf die Bejahung von § 1 UVPG an, a.A. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 1 UmwRG Rn. 10).

    b) Aus dem skizzierten Zweck des § 6 UmwRG ergibt sich, dass die Vorschrift den Kläger nicht nur dazu verpflichtet, überhaupt die Klage zu begründen - mithin kann eine Klageerhebung allein unter Vorlage des angefochtenen Beschlusses ohne Begründung von vorherein nicht genügen (vgl. BayVGH, GB v. 12.4.2021 - 8 A 19.40009 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 8 ZB 20.1873 - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 8.2.2021 - AN 9 K 19.01265 - juris Rn. 52) -, sondern auch dazu, die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vorzutragen.

  • VG München, 06.05.2022 - M 2 K 20.3842

    Substantiierungspflicht nach § 6 UmwRG

    Eine solche Prüfung "kann" bestehen, wenn entweder eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder - unabhängig vom Ergebnis - eine Vorprüfung nach § 7 UVPG durchzuführen ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 8.2.2021 - AN 9 K 19.01265 - juris Rn. 51; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 86. EL, April 2018, § 1 UmwRG Rn. 39; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 1 UmwRG Rn. 10; es kommt insoweit aber nicht zusätzlich auf die Bejahung von § 1 UVPG an, a.A. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 1 UmwRG Rn. 10).

    b) Aus dem skizzierten Zweck des § 6 UmwRG ergibt sich, dass die Vorschrift den Kläger nicht nur dazu verpflichtet, überhaupt die Klage zu begründen - mithin kann eine Klageerhebung allein unter Vorlage des angefochtenen Beschlusses ohne Begründung von vorherein nicht genügen (vgl. BayVGH, GB v. 12.4.2021 - 8 A 19.40009 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 8 ZB 20.1873 - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 8.2.2021 - AN 9 K 19.01265 - juris Rn. 52) -, sondern auch dazu, die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vorzutragen.

  • VG München, 06.05.2022 - M 2 K 20.3844

    Obliegenheit des Klägers zur Substantiierung seiner Klage innerhalb der

    Eine solche Prüfung "kann" bestehen, wenn entweder eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder - unabhängig vom Ergebnis - eine Vorprüfung nach § 7 UVPG durchzuführen ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 8.2.2021 - AN 9 K 19.01265 - juris Rn. 51; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 86. EL, April 2018, § 1 UmwRG Rn. 39; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 1 UmwRG Rn. 10; es kommt insoweit aber nicht zusätzlich auf die Bejahung von § 1 UVPG an, a.A. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 1 UmwRG Rn. 10).

    b) Aus dem skizzierten Zweck des § 6 UmwRG ergibt sich, dass die Vorschrift den Kläger nicht nur dazu verpflichtet, überhaupt die Klage zu begründen - mithin kann eine Klageerhebung allein unter Vorlage des angefochtenen Beschlusses ohne Begründung von vorherein nicht genügen (vgl. BayVGH, GB v. 12.4.2021 - 8 A 19.40009 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 8 ZB 20.1873 - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 8.2.2021 - AN 9 K 19.01265 - juris Rn. 52) -, sondern auch dazu, die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vorzutragen.

  • VG Regensburg, 26.01.2023 - RO 2 K 19.42

    Gemeinde, Bescheid, Vorhaben, Verwaltungsakt, Zulassung, Verletzung,

    Aus dem skizzierten Zweck des § 6 UmwRG ergibt sich, dass eine Klageerhebung allein unter Vorlage des angefochtenen Bescheids ohne Begründung nicht genügt (vgl. BayVGH, GB v. 12.4.2021 - 8 A 19.40009 - juris Rn. 16; B.v. 16.3.2021 - 8 ZB 20.1873 - juris Rn. 14; VG München, U.v. 6.5.2022 - M 2 K 20.3842 - juris 31; VG Ansbach, U.v. 8.2.2021 - AN 9 K 19.01265 - juris Rn. 52).
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